Was Sie wissen sollten für Ihren Besuch in unserer Kanzlei

Den meisten Menschen bereitet es Unbehagen, einen Anwalt aufsuchen zu müssen, bedeutet dies doch in der Regel, dass etwas Unangenehmes passiert ist. Der Gang zum Anwalt ist deshalb für viele von uns nichts Alltägliches.

Vor dem Anwaltsbesuch stellen sich einem viele Fragen, die oft niemand für sich selbst, oft auch nicht aus der Verwandtschaft oder Bekanntschaft beantworten kann.

Um Ihnen den Gang zum Anwalt etwas einfacher zu machen, möchten wir Ihnen ein paar grundlegende Hinweise geben.

Muss ich zum Anwalt?

Wenn Sie sich diese Frage stellen, so befinden Sie sich in einer Situation, in der Sie gerne Rat hätten. Recht und Gesetz sind jedoch nicht einfach. Gerade Gesetze, also die Juristensprache, ist oft schwer verständlich. Dies liegt daran, dass die Juristen viele Fachbegriffe verwenden, die sonst nirgends im Gebrauch sind.

Ohne einen entsprechenden fachkundigen Rat durch Ihren Anwalt kommt man da nicht weiter.

Bevor Sie zu einem Anwalt gehen, werden Sie sich sicher in Ihrer Verwandtschaft oder Bekanntschaft umgehört haben. Es freut uns, dass Sie den Gang in unsere Kanzlei gefunden haben.

Wir werden versuchen, Sie vor bösen Überraschungen zu schützen. Wir helfen Ihnen zur Durchsetzung Ihrer Interessen. Wir prüfen Verträge, seien es Kaufverträge oder Arbeitsverträge, bevor Sie damit eventuell weitreichende Verpflichtungen eingehen. Wir vertreten Sie außergerichtlich und auch gerichtlich.

Vorab werden wir jedoch versuchen, eine gerichtliche Auseinandersetzung zu vermeiden. Beide Anwälte sind in unserer Kanzlei besonders erfahrene Schlichter. Aufgrund unserer langjährigen Erfahrung, können wir Ihnen helfen, kostspielige und langwierige Prozesse zu vermeiden.

Unsere Beratung soll Ihnen Sicherheit und die Möglichkeit geben, die richtige Entscheidung zu treffen.

Um das Juristische kümmern wir uns!

In unserer Tätigkeit arbeiten wir selbstverständlich absolut unabhängig. Auf unsere Verschwiegenheit und unsere Loyalität können Sie sich unbedingt verlassen.

Bevor Sie mit uns persönlich sprechen, bitten wir Sie, einen Gesprächstermin zu vereinbaren.

Rufen Sie zu diesem Zweck einfach in unserer Kanzlei an. Unsere Telefonnummer lautet: 08223/3021. Gerne können Sie uns auch per Fax, 08223/4444, oder per E-Mail, mail@rae-hank.de, erreichen.

Schildern Sie unseren Mitarbeiterinnen am Telefon kurz, um welches Problem es bei Ihnen geht. So können Termine auch unter Umständen kurzfristig vereinbart werden. Vor allem wenn es eilt oder bestimmte Fristen abzulaufen drohen.

Bevor Sie zur Besprechung kommen, suchen Sie bitte sämtliche Unterlagen zusammen, die Ihren Fall betreffen. Bringen Sie insbesondere sämtlichen Schriftverkehr und sämtliche Urkunden mit, die Sie in Händen halten. Sollten Sie also Rat in einer Angelegenheit z.B. um einen Pkw-Kauf benötigen, so bringen Sie unbedingt den Kaufvertrag oder die Bestellung des Fahrzeuges mit. Sollten Sie Fragen zu einer notariellen Urkunde haben, so bringen Sie bitte die notarielle Urkunde mit. Wenn möglich bringen Sie zum Beratungstermin bitte auf jeden Fall das Original mit. Oft kommt es auf Details in der Originalurkunde an.

Ferner bitten wir Sie, für eine erfolgreiche Durchsetzung Ihrer Interessen, alle notwendigen Fakten zu sammeln, die, wenn auch nur entfernt, mit dem Fall in Zusammenhang stehen oder stehen können. Oft erweist es sich erst später, dass irgendwelche Fakten wichtig sind. Sammeln Sie also von Anfang an möglichst viele Fakten, die wir dann gemeinsam besprechen können.

Sofern Sie irgend einen Sachverhalt schildern, der von Bedeutung ist, so zeigt es sich oft, dass Zeugen benötigt werden. Stellen Sie eine Liste aller in Frage kommender Zeugen auf. Soweit Sie die Anschriften dieser Zeugen besitzen, ist es natürlich hilfreich diese festzuhalten.

Zusammenfassend kann gesagt werden, dass Sie schlicht und einfach alles, was irgendwie mit Ihrem Fall zu tun hat, notieren sollten.

Dies bedeutet also

Fakten sammeln,
Dokumente zusammenstellen,
Zeugen auflisten,
persönliche Daten bereit halten.

Ganz wichtig und für Sie von Bedeutung ist auch die Mitteilung Ihrer Rechtsschutzversicherung samt Versicherungsscheinnummer. Die meisten haben eine Rechtsschutzversicherung abgeschlossen. Um rechtzeitig eine entsprechende Deckungszusage bei Ihrer Versicherung einzuholen, rät es sich daher, die Daten hierfür zum ersten Beratungsgespräch mitzubringen.

In dem ersten Gespräch mit uns

werden Sie dann genügend Gelegenheit haben, Ihr Anliegen zu schildern. Um Sie bestmöglich vertreten zu können, müssen wir uns ein umfassendes Bild der Sach- und Rechtslage machen. Zu diesem Zweck ist es wichtig, dass Sie Ihr Anliegen so ausgiebig, wahrheitsgemäß und vollständig wie möglich schildern. Es bringt Ihnen nichts, wenn Sie wichtige Teile weglassen oder den Sachverhalt gar falsch schildern. Dies ist garantiert ein Stolperstein im weiteren Verfahren.

Es ist völlig egal, ob Sie bei der Schilderung Ihres Anliegens eine „gute Figur“ machen oder nicht. Nur wenn Sie uns gegenüber unbedingt die Wahrheit sagen, können wir auch das Bestmögliche für Sie „herausholen“.

Im Beratungsgespräch nehmen wir uns all die Zeit, die wir benötigen, um auch alles über Ihr Anliegen zu erfahren.

Wir werden Ihnen entsprechende Fragen zu den entscheidungserheblichen Fakten stellen. Wenn alles geklärt ist, werden wir Sie umfassend und bestmöglich beraten.

Selbstverständlich, das werden Sie wissen, fallen durch die Beratung und auch die weitere Vertretung Kosten an. Ein Anwalt hat nur sein Wissen und seine Zeit zu verkaufen. Auch ein Beratungsgespräch kostet deshalb Geld.

Die Höhe der Gebühren (Stand 2011)

richtet sich zunächst danach, in welcher Angelegenheit Sie uns beauftragen und welche Tätigkeit wir entwickelt haben.

Für eine Erstberatung eines Verbrauchers (nicht Geschäftsmann) kann ein Honorar zwischen Anwalt und Mandant konkret vereinbart werden. Wird eine solche Vereinbarung nicht getroffen, wird das erste Beratungsgespräch, in dem Sie Ihr Problem darlegen und wir mit Ihnen die Angelegenheit besprechen, höchstens 190,00 EUR zzgl. Mehrwertsteuer kosten.

Für eine weitere Tätigkeit, insbesondere für das Führen eines Schriftverkehrs mit der Gegenseite, fallen Gebühren nach dem Rechtsanwaltsvergütungsgesetz an. Diese richten sich nach der Höhe des Streitwertes, also um den Wert Ihres Anliegens.

Für das Führen eines Schriftverkehrs mit der Gegenseite in einer Zivilrechtsangelegenheit, bei der es um z.B. 2.000,00 EUR geht, fallen Nettogebühren von 172,90 EUR zzgl. einer Pauschale für Unkosten in Höhe von 20,00 EUR an. Hinzu kommt dann noch die Mehrwertsteuer.

Für die Vertretung in Strafverfahren fallen Rahmengebühren an. Die Grundgebühr in Strafsachen beträgt so z.B. als Mittelgebühr 165,00 EUR. Für die Vertretung vor Gericht im 1. Rechtszug, also z.B. vor dem Amtsgericht, fallen dann weitere 140,00 EUR an. Für die Wahrnehmung eines Termins vor dem Strafrichter fallen letztlich noch 230,00 EUR netto an.

Je nach Umfang und Schwierigkeit der Angelegenheit können Gebühren im Strafrecht entsprechend weniger oder höher ausfallen.

In jedem Falle rät es sich, mit uns über die Gebühren konkret zu sprechen, damit kein Missverständnis aufkommen kann.

Für die Vertretung vor Gericht

fallen ebenfalls die Kosten nach dem Rechtsanwaltsvergütungsgesetz an. In einem zivilrechtlichen Verfahren bemisst sich die Gebühr wiederum nach dem Gegenstandswert, also die konkrete Geldsumme, um die es geht. Je höher der Streitwert ist, desto höher sind auch die Anwaltsgebühren.

Sobald Sie uns das Mandat erteilt haben, werden wir Ihren Auftrag ausführen. Wir werden Gespräche mit der Gegenseite führen, Anwaltsschreiben fertigen oder Gutachten erarbeiten. Wir werden Sie ständig auf dem Laufenden halten. Sie erhalten Durchschriften unserer eigenen Schriftsätze und Kopien der gegnerischen Schriftsätze, damit Sie zu jedem Zeitpunkt umfassend und vollständig informiert sind.

Sofern Termine (z.B. vor Gericht) anstehen, so erhalten Sie rechtzeitig Nachricht darüber. Manchmal ist es notwendig, dass Sie den Termin selbst wahrnehmen, insbesondere dann, wenn das Gericht dies anordnet. Dies wird z.B. vom Amtsgericht Günzburg, dem Amtsgericht Neu-Ulm, dem Landgericht Memmingen, dem Oberlandesgericht München, dem Arbeitsgericht Ulm und vielen anderen mehr in der Regel so gehandhabt.

Für die Vertretung vor Gericht
Wir können Sie oft auch alleine vor Gericht vertreten. Das heißt, dass Sie zu solchen Terminen nicht persönlich anwesend sein müssen. Dies wird z.B. in der ersten Güteverhandlung vor dem Arbeitsgericht Augsburg, dem Sozialgericht Augsburg und vielen anderen mehr in der Regel so gehandhabt. Dort tritt zunächst der Anwalt in der Güteverhandlung alleine auf. Sollte dann eine Einigung nicht zustande kommen und es folgt ein weiterer Termin, so werden Sie durch gesonderte Ladung hierzu eingeladen.

Kommt es dann zu einem Gerichtstermin, so bedeutet dies, dass zuvor eine Klageschrift durch uns eingereicht wurde oder Sie durch die Gegenseite verklagt wurden.

Im Gerichtstermin selbst wird zunächst die Vorsitzende Richterin bzw. der Vorsitzende Richter feststellen, wer anwesend ist. Nachdem dies zu Protokoll genommen ist, wird das Gericht einen kurzen Überblick über die Sach- und Rechtslage geben.

Danach wird das Gericht versuchen, eine gütliche Einigung herbeizuführen. Dies hat seinen Hintergrund nicht darin, dass Richterinnen oder Richter etwa weniger arbeitsfreudig sind. Nein, dies ist ein konkreter gesetzlicher Auftrag an die Richterinnen und Richter. Auch wir haben die Erfahrung gemacht, dass es meistens besser ist, sich in einem gerichtlichen Verfahren schnellstmöglich auf einer gesunden wirtschaftlich sinnvollen Basis zu einigen, als ein jahrelanges Verfahren mit viel Ärger durchzuführen, das Zeit und Nerven kostet und oft auch Geld.

Sofern vor Gericht keine Einigung erzielt werden kann, leitet das Gericht über in das streitige Verfahren. Es werden dann die Anträge gestellt. Danach wird in die Beweisaufnahme eingetreten. Das Gericht hört sich an, was die Zeugen gesehen oder gehört haben. Danach wird das Gericht in der Regel einen Verkündungstermin bestimmen, in dem das Urteil dann verkündet wird. Selten verkündet heutzutage noch eine Richterin oder ein Richter ein sogenanntes Stuhlurteil. Von einem Stuhlurteil spricht man dann, wenn eine Richterin oder ein Richter unmittelbar nach der Verhandlung sich vom Stuhl erhebt und im Namen des Volkes das Urteil verkündet. In den allermeisten Fällen verkündet die Richterin oder der Richter einen Termin, in dem dann die Entscheidung des Gerichts konkret verkündet wird.

 

Abschließend möchten wir Sie noch darum bitten, uns in jedem Fall und in jeder Situation zu fragen, sollten Sie einmal etwas nicht oder nicht vollständig verstanden haben. Uns ist es wichtig, noch einmal zu betonen, dass der Erfolg unserer Tätigkeit von einer bestmöglichen Zusammenarbeit mit Ihnen abhängt. Dazu gehört, dass wir uns in jedem Stadium des Verfahrens absolut verstehen. Nur wenn dies gewährleistet ist, können wir auch mit Erfolg für Sie tätig werden.